Ansprechpartnerin
Frau Magerstedt : 38 74 619
Gute Pflege fängt mit einer guten Beratung an!
Die Pflege eines Angehörigen wird manchmal etwas unterschätzt. Ist doch zum einen einiges Wissen in Bezug auf Pflegetechniken notwendig. Zum anderen müssen die
Pflegepersonen informiert werden welche Möglichkeiten der Entlastung, wie zum Beispiel Verhinderungspflege, möglich sind. Deshalb ist eine entsprechende Beratung bei
Pflegebedürftigkeit vom Staat vorgesehen.
Der Beratungseinsatz ist eine verpflichtende Beratung für
pflegende Angehörige. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt werden und ein Ansprechpartner bei Fragen vorhanden ist.
Es ist vorgesehen, dass die Beratung bei Ihnen zu Hause
stattfindet und durch zugelassene Pflegeeinrichtungen
durchgeführt werden.
Die Beratungseinsätze sollten individuell auf die häusliche Pflegesituation des Pflegebedürftigen abgestimmt sein. Dabei können folgende Themen geklärt werden:
Information über die Entlastung der Pflegeperson (z.B. Umstellung
auf Pflegesachleistungen oder Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege oder Verhinderungspflege).
Der § 37 SGB XI verlangt, dass pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch
nehmen, verpflichtet sind, regelmäßig einen Beratungseinsatz abzurufen. Werden diese Beratungen nicht
regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu
streichen. Auch Menschen mit Pflegegrad 1 haben prinzipiell 1 x pro Halbjahr einen Anspruch auf einen Beratungseinsatz.
Im Gegensatz zu den Pflegegeldempfängern der Pflegegrade 2 bis 5 ist das Abrufen des Beratungseinsatzes
bei Pflegegrad 1 aber freiwillig.