Ansprechpartnerin

Frau Magerstedt : 38 74 619


Pflegeberatung für Pflegegeldempfänger

Gute Pflege fängt mit einer guten Beratung an!

 

Die Pflege eines Angehörigen wird manchmal etwas unterschätzt. Ist doch zum einen einiges Wissen in Bezug auf Pflegetechniken notwendig. Zum anderen müssen die 

Pflegepersonen informiert werden welche Möglichkeiten der Entlastung, wie zum Beispiel Verhinderungspflege, möglich sind. Deshalb ist eine entsprechende Beratung bei 

Pflegebedürftigkeit vom Staat vorgesehen.

Der Beratungseinsatz ist eine verpflichtende Beratung für

pflegende Angehörige. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt werden und ein Ansprechpartner bei Fragen vorhanden ist.

Es ist vorgesehen, dass die Beratung bei Ihnen zu Hause

stattfindet und durch zugelassene Pflegeeinrichtungen

durchgeführt werden.


Das übernehmen wir gerne für Sie!

Die Beratungseinsätze sollten individuell auf die häusliche Pflegesituation des Pflegebedürftigen abgestimmt sein. Dabei können folgende Themen geklärt werden:

Unterstützungsangebote

Information der Pflegepersonen über die Leistungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote des 

Pflegedienstes.

Schulungen der Pflege Beteiligten.

Pflegehilfsmittel

Abklärung, welche Hilfsmittel

oder Pflegehilfsmittel für den pflegebedürftigen Menschen in Frage kommen. Eventuell

Beantragung der Hilfsmittel.

Finanziell Unterstützung

Information über die Entlastung der Pflegeperson (z.B. Umstellung

auf Pflegesachleistungen oder Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege oder Verhinderungspflege).


VEREINBAREN SIE JETZT IHREN BERATUNGSTERMIN!


Info Recht:

Der § 37 SGB XI verlangt, dass pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch

nehmen, verpflichtet sind, regelmäßig einen Beratungseinsatz abzurufen. Werden diese Beratungen nicht

regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu

streichen. Auch Menschen mit Pflegegrad 1 haben prinzipiell 1 x pro Halbjahr einen Anspruch auf einen Beratungseinsatz.

Im Gegensatz zu den Pflegegeldempfängern der Pflegegrade 2 bis 5 ist das Abrufen des Beratungseinsatzes

bei Pflegegrad 1 aber freiwillig.